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   RG, 28.11.1913 - Rep. VII. 301/13   

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https://dejure.org/1913,243
RG, 28.11.1913 - Rep. VII. 301/13 (https://dejure.org/1913,243)
RG, Entscheidung vom 28.11.1913 - Rep. VII. 301/13 (https://dejure.org/1913,243)
RG, Entscheidung vom 28. November 1913 - Rep. VII. 301/13 (https://dejure.org/1913,243)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der Anteil an einer offenen Handelsgesellschaft als eine Sache im Sinne des § 11 Nr. 4g des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 angesehen werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Reichserbschaftssteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 83, 312
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 25.03.1974 - II R 40/68

    Rückfall eines Rechtes - Rückfall einer Sache - Werterhaltung - Verwendung des

    In diesem hatte der RFH zwar erkannt, daß die Abkehr von dem Ausdruck "Sachen" (§ 11 Nr. 4 Buchst. g ErbStG 1906), der in Anknüpfung an den Begriff des § 90 BGB verstanden worden war (Urteile des RG vom 28. November 1913 VII 301/13, RGZ 83, 312, und vom 9. Januar 1917 VII 302/16, RGZ 89, 298, sowie Urteil des RFH vom 17. Dezember 1919 II A 382/19, RFHE 2, 50), zu einer Ausweitung des Befreiungstatbestandes führen müsse.

    Das ist um so weniger anzunehmen, als § 18 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG 1959 auch "Übergabeverträge" nennt, die sich fast nur auf Vermögensinbegriffe beziehen können, die Problematik der gebündelten Berechtigungen, wie sie z. B. die Beteiligungen an Personengesellschaften darstellen (vgl. Urteil vom 25. Juni 1969 II 131/63, BFHE 96, 416 [419 f.], BStBl II 1969, 653 [655]), spätestens seit dem Urteil des RG vom 28. November 1913 (RGZ 83, 312) bekannt war, und sich die Begründung des Regierungsentwurfs gerade mit der Frage befaßte, zu der dieses Urteil ergangen war.

  • BFH, 23.02.1966 - II 21/63
    Dabei kann offenbleiben, ob im letztgenannten Fall überhaupt von einer Übertragung des Geschäftsanteils oder des Kapitalanteils im eigentlichen Sinn (§§ 413, 398 BGB) die Rede sein kann und ob nicht vielmehr der neue Gesellschafter den Geschäftsanteil, ebenso aber auch den Kapitalanteil, originär kraft gesellschaftsrechtlicher Vereinbarung erwirbt (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 28. November 1913 -- VII 301/13 --, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen -- RGZ -- Bd. 83 S. 312); dessen unentgeltlicher Erwerb beruht jedenfalls auf einer freigebigen Zuwendung durch die der Bedachte auf Kosten dessen bereichert wird, der seinen Kapitalanteil zugunsten des Bedachten aufgegeben oder gekürzt hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

    Zu diesem Ergebnis ist das Reichsgericht unter § 11 Nr. 4g ErbStG 1906 in dem bereits erwähnten Urteil vom 28. November 1913 (a. a. O.) gekommen.

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